1. Vertragsabschluss


1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für die künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften. Eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls zur Wirksamkeit ausdrücklich der Schriftform.


1.3 Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus den folgenden Bestimmungen, die durch Finanzierungsvereinbarungen des Kunden mit Dritten unberührt bleiben. Insbesondere bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Kunden in voller Höhe bestehen. Das gilt auch dann, wenn wir Finanzierungen vermitteln. Finanzierungsangaben im Auftrag sind nur Zahlungsbedingungen und lassen den Kaufvertrag als solchen unberührt.


Software


1.4 Gegenstand des Vertrages sind.


- die Überlassung von Betriebssoftware gemäß Dokumentation und/oder Leistungsbeschreibung,

- die Überlassung von Standard-Software gemäß Dokumentation und/oder Leistungsbeschreibung,

- die Entwicklung und Überlassung von Individualsoftware gemäß Systemanalyse


1.5 Standard-Software überlassen wir dem Kunden einschließlich eines Exemplars der Anwender-Dokumentation mit Bedienungsanleitung in gedruckter oder elektronischer Form, sowie dies von Seiten des Herstellers der Software uns zur Verfügung gestellt wird. Eine weitergehende Dokumentationsverpflichtung unsererseits besteht nicht.


1.6 Der Funktionsumfang der Individualsoftware nebst Dokumentation richtet sich ausschließlich nach dem schriftlich dokumentierten Auftragsumfang.


1.7 Die Wartung und Pflege der Software und Dokumentation gehören nicht zum Leistungsumfang. Hierüber ist eine Wartungsvereinbarung für Software-Produkte gesondert abzuschließen.


1.8 Der Kunde hat die Software unverzüglich nach Übergabe durch Unterzeichnung des Liefer-scheines abzunehmen. Unterzeichnet der Kunde den Lieferschein nicht, so gilt die Software bei Einsatz durch den Kunden, spätestens jedoch 4 Wochen nach tatsächlicher Übernahme, als abgenommen.


1.9 Die Einarbeitung des Kunden in überlassene Software führen wir gegen gesonderte Berechnung gemäß der jeweils gültigen Einarbeitungs-Preisliste durch.


1.10 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen, Sub-Unternehmer einzuschalten.


1.11 Der Kunde wird uns unverzüglich sämtliche Angaben machen, die zur Erbringung unserer ver-traglichen Leistung erforderlich sind.


1.12 Der Kunde wird uns auf Anforderung Testdaten und Testzeiten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen und die Testergebnisse auswerten und überprüfen.


1.13 Mehrleistungen, die infolge unrichtiger oder lückenhafter Angaben des Kunden erforderlich sind, gehen zu seinen Lasten. Das Gleiche gilt für zeitliche Verzögerungen.


1.14 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Pflege- und Wartungsanweisungen zu befolgen und insbesondere abgenutzte Datenträger rechtzeitig zu ersetzen. Die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistungsfrist zu Lasten des Kunden.


1.15 Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik, Fehler in der Software nicht ausgeschlossen werden können. Wir gewährleisten während 6 Monaten ab Programmübergabe, dass nachvollziehbare Programmfehler, die der Kunde uns schriftlich unverzüglich mitteilt, kostenlos behoben werden.


1.16 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Software oder Softwareteile, die vom Kunden geändert oder erweitert wurden.


1.17 Dem Kunden bleibt vorbehalten, bei mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungen, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, die Vergütung herabzusetzen oder vom Softwarevertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung sind ausgeschlossen.


1.18 Dem Kunden steht wegen seiner vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich unserer Forderungen zu, die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.


Datensicherung


1.19 Schadenersatzansprüche des Kunden jeglicher Art gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie z .B. bei Verlust von Daten oder entgangener Gewinn, Ansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, wegen unerlaubter Handlung und Nichterfüllung. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gesetzlich zwingend gehaftet wird.


1.20 Der Kunde übernimmt, soweit in der schriftlichen Auftragserteilung nicht etwas anderes ausdrücklich erteilt ist, die Verantwortung und Pflicht für die gesamte Datensicherung. Dem Kunden ist weiterhin bekannt, dass die regelmäßige Sicherung der Daten auf entsprechende Medien wichtig ist, um im Falle einer Störung oder eines Ausfalls eine schnelle Wiederherstellung der Daten sicherzustellen.


Der Kunde ist auch für die Datensicherung derjenigen Daten zuständig und verantwortlich, die er während der Auftragsabwicklung uns zur Verfügung stellt.


2. Preise, Zahlungsbedingungen


2.1 Die Waren werden gemäß den im Auftrag aufgeführten Preisen berechnet.


2.2 Die Installation der Ware hat der Kunde gesondert zu zahlen. Hierfür gilt die jeweilige Installations-Preisliste.


Telefonische Dienstleistungen sind kostenpflichtig und werden im Viertelstundentakt nach der jeweils gültigen Telefonsupport-Preisliste abgerechnet.


2.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, die der Kunde zusätzlich zu entrichten hat.


2.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Lieferungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Rechnungen über Software, Dienstleistungen, gebrauchte Maschinen, Reparaturen und Ersatzteile sind sofort ohne Abzug zahlbar.


2.5 Unter Abbedingungen der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden legen wir fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Kunden erfüllt sind.


2.6 Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend zu machen, § 288 BGB.


2.7 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle offenen Forderungen von uns gegen den Kunden fällig, auch wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, nach angemessener Nachfrist, von den diesen Forderungen zugrunde liegenden Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


2.8 Wir sind berechtigt, im Falle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden, pauschal 30% des Kaufpreises oder Ersatz des nachgewiesenen höheren Schadens, als Schadenersatz vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt unbenommen, im Einzelfall einen geringeren Schaden nachzuweisen.


3. Termine


3.1 Wir bemühen uns, die angegebenen Termine einzuhalten. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart werden.


3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


3.3 Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen, statt des Rechts nach Ziffer 3.2, bleibt unberührt.


4. Lieferung und Gefahrübergang


4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die üblichen Transport- und Lieferkosten berechnet.


4. 2 Sind Teillieferungen erwünscht oder wegen der Lieferfristen unserer Lieferanten erforderlich, so wird jede Teillieferung sofort berechnet.


4.3 Bei schweren oder sperrigen Einrichtungsgegenständen und Maschinen, die wegen ungünstiger baulicher Verhältnisse im Hause und in den Räumlichkeiten des Kunden nur mit nicht einkalkulierten Aufwendungen transportiert werden können, behalten wir uns die Berechnung der zusätzlich anfallenden Selbstkosten vor.


4.4 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.


5. Gewähr- Garantieleistung und Haftung


5.1 Die Gewähr- und Garantieleistungen des jeweiligen Herstellers werden an den Kunden weitergegeben. Dem Kunden bleibt vorbehalten, bei mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen und im Falle der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung, unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung herabzusetzen. Sonstige Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.


Garantieansprüche sind ausschließlich gegenüber dem Hersteller und Garantiegeber geltend zu machen. Unsererseits werden Garantieerklärungen nicht im eigenen Namen abgegeben bzw. Herstellergarantien im eigenen Namen übernommen.


5.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt allerdings nicht, soweit nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für ein Bauwerk), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) oder 634a Abs. 1 Nr. 2. BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Dies gilt ebenfalls in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Schuldpflichtverletzung unsererseits unter arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben hiervon unberührt.


5.3 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringen oder Reparaturen durch nicht von uns autorisiertes Personal vornehmen lässt.


5.4 Der Kunde muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und uns von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs und eine eidesstattliche Versicherung, die vom Kunden unterschrieben sein muss, Mitteilung machen. Im Übrigen müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche aus.


5.5 Dem Kunden steht wegen seiner vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich unserer Forderungen zu, die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.


5.6 Schadenersatzansprüche des Kunden jeglicher Art gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. bei Verlust von Daten oder entgangener Gewinn, Ansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung und wegen Nichterfüllung. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gesetzlich zwingend gehaftet wird. Ausgeschlossen werden nicht Ansprüche aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, sowie einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits unter arglistigem Verschweigen eines Mangels.


6. Eigentumsvorbehalt


6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die uns aus Geschäftsverbindungen zu dem Kunden zustehen.


6.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, nach angemessener Frist, über die Ware, für die der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde, anderweitig zu verfügen und bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden eine gleiche oder gleichwertige Ware zu liefern.


6.3 Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang weiterzuverkaufen. In diesem Fall tritt der Kunde hier-mit die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehenden Forderungen bis zur Höhe unserer noch offenen Forderungen sicherheitshalber ab. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Zahlungsverzugs auf unser erstes Anfordern seine Kunden, an die er unsere Ware verkauft hat und diese noch nicht bezahlt ist, zu benennen.


6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.


7. Support-Leistungen


7.1 Soweit der Kunde Unterstützungsleistungen in Anspruch nimmt, die nicht durch die Firma Togrund im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen geschuldet sind, sind diese gesondert zu vergüten.


Solche Unterstützungsleistungen sind u. a. telefonische, per Internet oder sonstige, nicht persönliche, Hilfsleistungen zur Beseitigung von Störungen, die etwa auf Bedienungsfehlern, sonstige unsachgemäße Behandlung, technische Eingriffe seitens des Kunden oder Dritter oder sonstiger, nicht von der Firma Togrund zu vertretenen Einflüssen beruhen.


7.2 Die Zahlungsverpflichtung berührt jedwede, nicht persönliche, Unterstützungsleistung, sei es zur Beseitigung von Störungen bei der Hardware als auch bei der Software.


7.3 Soweit nicht eine andere Vergütung ausdrücklich vereinbart ist, gilt für die Inanspruchnahme von Support-Leistungen die jeweils gültige Support-Preisliste.


Für die Abrechnung maßgeblich ist unsere Zeiterfassung.


8. Sonstiges


8.1 Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen Daten, die auch personenbezogene Daten sein können, werden gespeichert und soweit es für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist, verarbeitet und übermittelt.


8.2 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.


8.3 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Mönchengladbach als Gerichtsstand vereinbart.


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